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Laut steiermärkischem Baugesetz

und sämtlichen Verordnungen,
sowie den derzeit geltenden,
technischen Regelwerken
und den gesetzlichen Bestimmungen
sind diese Maßnahmen
im öffentlichen Bereich auszuführen!

Ende der Übergangsfristen
zur Erstellung dieser Maßnahmen: 31.12.2015

 

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